22. Juni 2010

Thüringen führt Rasseliste ein


Erfurt. Der Gesetzentwurf des Innenministeriums, der heute im Kabinett behandelt wird, erhöht die Auflagen für die Haltung gefährlicher Hunde drastisch. Kern ist die Einführung einer sogenannten Rasseliste, die bisher vom Land abgelehnt wurde. Danach werden Zucht und Haltung der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier verboten. Auch müssen die Tiere bei Geschlechtsreife sterilisiert werden. Dasselbe gilt für Kreuzungen dieser Rassen "untereinander oder mit anderen Hunden", heißt es in dem Entwurf des Gesetzes, der unserer Zeitung gestern bereits vorlag.

Zugleich sollen alle Halter von gefährlichen Hunden volljährig sein, eine spezielle Prüfung ablegen, eine Haftpflichtversicherung abschließen und das Tier an der Leine führen. Ein Maulkorbzwang wurde auf Wunsch des Agrarministeriums aus dem Entwurf gestrichen. Eine Versicherungspflicht für alle Hunde lehnt wiederum das Innenministerium ab.

Ansonsten besteht jedoch in der Regierung Einigkeit über den Gesetzentwurf. Nach der heutigen Kabinettsberatung sollen Kommunen, Verbände und Interessengruppen angehört werden. Anschließend wird der Entwurf in den Landtag eingebracht und könnte Anfang 2011 in Kraft treten.

Bereits im Vorfeld gibt es Widerstände von Hundeexperten und Tierschutzverbänden. Auch die kommunalen Spitzenverbände hatten Zweifel an der Umsetzung des Gesetzes geübt.

Bisher haben 14 der 16 Bundesländer eine Rasseliste eingeführt. In Thüringen können zusätzliche Rassen darin aufgenommen werden, falls der Verdacht besteht, dass ihre Gefährlichkeit mit "ihrer genetischen Veranlagung" zu tun hat.

TA dokumentiert Auszüge aus dem mehrseitigen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren".

Begründung

Der tragische Unfall vom 21. Mai in Oldisleben [Ortsteil Sachsenburg], bei dem ein 3-jähriges Mädchen von vier Hunden der Rasse Bullterrier Staffordshire Mix tödlich verletzt worden ist, hat gezeigt, dass die Regelungen der Thüringer Gefahren-Hundverordnung vom 21. März 2000 nicht genügen, um die Bevölkerung ausreichend vor Gefahren zu schützen, die von gefährlichen Hunden, besonders von Hunden bestimmter Hunderassen, ausgehen.

Vor allem das Prinzip, nach dem ein Hund erst dann als gefährlich gilt, wenn sich seine individuelle Gefährlichkeit in einem konkreten Fall erwiesen hat, [...] hat sich nicht bewährt. [...] Ein Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einstufung der Gefährlichkeit von Hunden nach ihrer Rassezugehörigkeit. Zu diesem Zweck soll ein Rassekatalog, auch als Rasseliste bezeichnet, in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. [...]


§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen Tieren verbunden sind.

§ 2 Begriffsbestimmung

Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Insbesondere Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden [...].

2. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft wurden, weil sie

a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,

b) sich als unkontrolliert bissig erwiesen haben,

c) in aggressiver oder Gefahr drohender Weise unkontrolliert Menschen angesprungen oder

d) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. [...]

Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, [...] durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu bestimmen, die als gefährlich [...] gelten.

§3 Erlaubnispflicht

Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

1. der Hundehalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt [...]

§ 4 Sachkundenachweis

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.

§ 9 Haltung gefährlicher Tiere

Gefährliche Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
Der Halter eines gefährlichen Tieres ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. [...]

§ 10 Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde

Die Zucht, die Vermehrung von und der Handel mit gefährlichen Hunden nach Paragraf 2 [...] sind verboten.

Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird, sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung [...] nicht erteilt ist.

§ 11 Führen gefährlicher Hunde

Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. [...]


Quelle der Nachricht OTZ: http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Thueringen-fuehrt-Rasseliste-ein-642609723

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