22. Juni 2010
Thüringen führt Rasseliste ein
Erfurt. Der Gesetzentwurf des Innenministeriums, der heute im Kabinett behandelt wird, erhöht die Auflagen für die
Haltung gefährlicher Hunde drastisch. Kern ist die Einführung einer sogenannten Rasseliste, die bisher vom Land
abgelehnt wurde. Danach werden Zucht und Haltung der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier verboten. Auch müssen die Tiere bei Geschlechtsreife sterilisiert werden. Dasselbe gilt
für Kreuzungen dieser Rassen "untereinander oder mit anderen Hunden", heißt es in dem Entwurf des Gesetzes,
der unserer Zeitung gestern bereits vorlag.
Zugleich sollen alle Halter von gefährlichen Hunden volljährig sein, eine spezielle Prüfung ablegen, eine
Haftpflichtversicherung abschließen und das Tier an der Leine führen. Ein Maulkorbzwang wurde auf Wunsch des
Agrarministeriums aus dem Entwurf gestrichen. Eine Versicherungspflicht für alle Hunde lehnt wiederum das Innenministerium
ab.
Ansonsten besteht jedoch in der Regierung Einigkeit über den Gesetzentwurf. Nach der heutigen Kabinettsberatung sollen
Kommunen, Verbände und Interessengruppen angehört werden. Anschließend wird der Entwurf in den Landtag
eingebracht und könnte Anfang 2011 in Kraft treten.
Bereits im Vorfeld gibt es Widerstände von Hundeexperten und Tierschutzverbänden. Auch die kommunalen
Spitzenverbände hatten Zweifel an der Umsetzung des Gesetzes geübt.
Bisher haben 14 der 16 Bundesländer eine Rasseliste eingeführt. In Thüringen können zusätzliche Rassen
darin aufgenommen werden, falls der Verdacht besteht, dass ihre Gefährlichkeit mit "ihrer genetischen Veranlagung"
zu tun hat.
TA dokumentiert Auszüge aus dem mehrseitigen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung
vor gefährlichen Tieren".
Begründung
Der tragische Unfall vom 21. Mai in Oldisleben [Ortsteil Sachsenburg], bei dem ein 3-jähriges Mädchen von vier
Hunden der Rasse Bullterrier Staffordshire Mix tödlich verletzt worden ist, hat gezeigt, dass die Regelungen der
Thüringer Gefahren-Hundverordnung vom 21. März 2000 nicht genügen, um die Bevölkerung ausreichend vor
Gefahren zu schützen, die von gefährlichen Hunden, besonders von Hunden bestimmter Hunderassen, ausgehen.
Vor allem das Prinzip, nach dem ein Hund erst dann als gefährlich gilt, wenn sich seine individuelle Gefährlichkeit in
einem konkreten Fall erwiesen hat, [...] hat sich nicht bewährt. [...] Ein Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einstufung
der Gefährlichkeit von Hunden nach ihrer Rassezugehörigkeit. Zu diesem Zweck soll ein Rassekatalog, auch als
Rasseliste bezeichnet, in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. [...]
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit
dem Halten und Führen von gefährlichen Tieren verbunden sind.
§ 2 Begriffsbestimmung
Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Insbesondere Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden [...].
2. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft wurden, weil sie
a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in
ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
b) sich als unkontrolliert bissig erwiesen haben,
c) in aggressiver oder Gefahr drohender Weise unkontrolliert Menschen angesprungen oder
d) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. [...]
Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, [...] durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu bestimmen, die als gefährlich [...] gelten.
§3 Erlaubnispflicht
Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur
erteilt, wenn
1. der Hundehalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt [...]
§ 4 Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten
und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Nachweis der
erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht.
§ 9 Haltung gefährlicher Tiere
Gefährliche Tiere sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere
in sicherem Gewahrsam zu halten.
Der Halter eines gefährlichen Tieres ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier
verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für
Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und
aufrechtzuerhalten. [...]
§ 10 Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde
Die Zucht, die Vermehrung von und der Handel mit gefährlichen Hunden nach Paragraf 2 [...] sind verboten.
Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird, sind mit Eintritt der
Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung [...] nicht erteilt ist.
§ 11 Führen gefährlicher Hunde
Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. [...]
Quelle der Nachricht OTZ:
http://www.otz.de/startseite/detail/-/specific/Thueringen-fuehrt-Rasseliste-ein-642609723