Intro Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen adopTiere und hat seinen Sitz in Sternsruh. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagenow eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in Form von praktischem Tierschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Zur Erreichung der Vereinsziele ist der Verein berechtigt, anderen Tierschutzorganisationen beizutreten.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke laut § 2 verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf ist der Vorstand gem. § 26 BGB berechtigt, über die Anstellung haupt- oder nebenberuflicher Kräfte (z.B. Tierpfleger) zu entscheiden. Vergütungen hierfür müssen sich im landesüblichen Rahmen bewegen.

§4 Mittel des Vereins

Die Vereinsmittel rekrutieren sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen. Spenden können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegengenommen werden. Aufwände, die Vereinsmitgliedern bei der Umsetzung der Vereinsziele entstehen, können ebenfalls als Sachspenden anfallen und entsprechend quittiert werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, ebenso Körperschaften und Vereine. Ehrenmitgliedschaften sind möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden nicht aufgenommen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss,

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand 3 Monate vor Jahresabschluss schriftlich mitgeteilt werden. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen und kann nach Abmahnung erfolgen bei Ein Einspruch mit Begründung gegen den Ausschluss kann schriftlich innerhalb von 2 Wochen erfolgen und wird dann von der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Fälligkeit ist im 1. Quartal eines Geschäftsjahres, bei Eintritt in ein laufendes Geschäftsjahr vier Wochen nach Beitritt. Familienangehörige von Mitgliedern zahlen lediglich reduzierte, Ehrenmitglieder gar keine Beiträge. Über weitere Beitragsbefreiungen (z.B. für Pflegestellen) entscheidet der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einberufen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist unterschritten werden. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit. Bei Wahlen muss auf Antrag geheim abgestimmt werden. Alle Beschlüsse werden protokolliert, das Protokoll muss sowohl vom Versammlungsleiter als auch vom Protokollführer unterzeichnet werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


§7 Vorstand

Der Vorstand (nach §26 BGB) wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und besteht aus 3 Mitgliedern:

Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Abwahl kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen (konstruktives Misstrauensvotum). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die Mitgliederversammlung binnen 8 Wochen das freigewordene Amt neu zu besetzen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, alle Beschlussfassungen werden protokolliert. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand durch 2 seiner Mitglieder vertreten.

§8 Revisor

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 1 Revisor, der nach Ablauf eines Geschäftsjahres die Vermögensverhältnisse des Vereins sowie die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse überprüft. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Auf der Mitgliederversammlung erfolgt eine mündliche Berichterstattung.

§9 Auflösung

Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke werden aus dem vorhandenen Vermögen zuerst Forderungen Außenstehender abgelöst. Das verbleibende Vermögen fällt an das Tierheim Canalba, Alba Adriatica, Italien, vertreten durch Frau Charlotte Spielmann.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.09.2006 beschlossen und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

Leipzig, den 16. September 2006